2.4.2 Feuerlöscher

Das Boot ist mit einem tragbaren Feuerlöscher ausgestattet. Der Feuerlöscher im Boot muss eine höhere Bewertung als 5A/34B haben. Die Lage ist in der Abbildung im Abschnitt 2.3.1 Sicherheitsausrüstung und Notausgang dargestellt.

Pflichten des Bootsführers:

  • Der Bootsführer muss sicherstellen, dass alle Besatzungsmitglieder die Lage und die Funktionsweise der Feuerlöschgeräte kennen.

  • Die Feuerlöschgeräte müssen auch bei beladenem Boot leicht zugänglich sein.

Pflichten des Bootseigners:

  • Der Bootseigner muss sicherstellen, dass die Brandschutzausrüstung auf dem neuesten Stand ist.

  • Sie muss bei Bedarf ersetzt werden. 

Lassen Sie die Handfeuerlöscher je nach örtlichen gesetzlichen Vorschriften in regelmäßig Zeitabständen inspizieren. 

  • Erkundigen Sie sich bei den örtlichen Brandschutzbehörden nach den geltenden Inspektionsvorschriften.

  • Wenn Sie die Inspektionsvorschriften in Ihrem Land nicht kennen, lassen Sie Ihre Handfeuerlöscher einmal im Jahr inspizieren.